Satzung
Vereinssatzung des LemwerDer Turnvereins
§ 1 Name und Sitz
- Der "LemwerDer Turnverein e. V. gegr. 1904" mit Sitz in Lemwerder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Sportverein betreibt und fördert durch entsprechende Angebote und Veranstaltungen sportliche Übungen und - Leistungen, zur Gesunderhaltung seiner Mitglieder und zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, auch im Rahmen der Jugendhilfe. Zu diesem Zweck nutzt der Verein die Sportstätten der Gemeinde Lemwerder und unterhält eigene Sportanlagen.
- Der Verein betreibt und fördert die zugelassenen Fachsportarten als Breiten-, Wettkampf- und Leistungssport, sowie auch als abteilungsunabhängigen Breiten-, Präventions-, Gesundheits-, Rehabilitations- und Behindertensport für alle Altersgruppen, zur Jugendpflege und bei nationalen und internationalen Begegnungen.
- Der Vereinszweck wird u. a. verwirklicht durch:
- Sportangeboten, Kurse und Veranstaltungen im Freizeit-, Präventions-, Rehabilitations - und Behindertensport.
- die Organisation des Trainingsbetriebs und Wettkämpfen im Leistungssport,
- Angebote für bestimmte Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche, Senioren, Migranten; Menschen mit Behinderung
- die Zusammenarbeit/Kooperation mit Schulen, Kinder- und Seniorenbetreuungseinrichtungen,
- die Übernahme der Trägerschaft für Ganztagesangebote von Schulen
- Spendenaktionen zu o. a. Zwecken
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und im Behindertensportverband Niedersachsen sowie der Fachverbände, deren Sportarten vom Verein betrieben werden. Der Verein kann sich auf Beschluss des Vorstandes an Verbindungen und Organisationen beteiligen, wenn deren Ziele den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins nicht entgegenstehen.
- Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete und ausgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Betätigung im Verein erfolgt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.
- Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
- Rassismus wird aktiv verfolgt und ausgegrenzt.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine neue Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit die Satzung oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen sind.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern (Aktive + Passive)
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen über die Aufnahme bzw. Ablehnung eines Mitglieds entscheiden. Gegen die Entscheidung ist die schriftliche Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel (2/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder erhalten alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit.
- Passives Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Die Änderung der aktiven Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft kann zum 01. Januar und zum 1. Juli unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden und ist ohne Einfluss auf das Stimm- bzw. Wahlrecht, aber mit Einfluss auf die Beitragshöhe. Der Wechsel von aktive in passive Mitgliedschaft und umgekehrt kann mehrmals erklärt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch den Austritt des Mitgliedes
c) durch den Ausschluss aus dem Verein - Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann jeweils mit Wirkung zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres aus dem Verein austreten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu den genannten Austrittsterminen 30.6 oder 31.12. zulässig. Bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, sind die Mitgliedsbeiträge voll zu entrichten.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Außerdem kann ein Mitglied vom Sportbetrieb vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. - Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind in der Beitragsordnung zu dieser Satzung geregelt.
§ 8 Rechte und Pflichten
- Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins unter Berücksichtigung der Beitragsordnung Sport treiben.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzungen und Versammlungsbeschlüsse innezuhalten und die aktuell gültigen Beiträge zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand und gibt die Aufgabenverteilung der Mitgliederversammlung bekannt bzw. veröffentlicht diese auf der Homepage des Vereins.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende oder eine Vertreterin / ein Vertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
- die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
- jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 a Vergütung für Vereinstätigkeiten
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. - Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Druckkosten usw.
- Der Anspruch für Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Auf Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können bei Bedarf bestimmte Inhaber von Vereinsämtern die steuerbegünstigte Ehrenamtspauschale in der jeweiligen Fassung des Einkommensteuergesetzes erhalten.
- Weitere Einzelheiten regeln Ordnungen, die laut § 12 der Vereinssatzung von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert werden.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen hiervon ist der Jugendvertreter. Der Jugendvertreter bzw. die Jugendvertreterin muss bei der Wahl mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens
April eines jeden Jahres statt. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ²/3 der Mitglieder die Versammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder und schriftlich eingeladene Gäste berechtigt.
§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ehrungen für 25, 50, 60, 70, 80 und 90 jährige Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Anträge
§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Die Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die der Vorstand nach Bedarf einberufen kann, erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen zur Terminierung durch Bekanntmachung in den lokalen Tageszeitungen – „Die Norddeutsche“ (Regionalteil WESER-KURIER) und der „NORDWEST Zeitung“. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
- Anträge zur Mitgliederversammlung oder zur Tagesordnung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die anwesenden Mitglieder der Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung nur mit Nennung des zu ändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphentitels anzugeben. Der Wortlaut des zu ändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen wird in der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung veröffentlicht.
§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
c) die Protokollführerin/der Protokollführer
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder
e) die Tagesordnung
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben.
Das Protokoll ist auf der Homepage und in der Geschäftsstelle 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung zum Nachlesen einsehbar. Damit entfällt das Verlesen des Protokolls auf der jeweils darauffolgenden Jahreshauptversammlung.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung nur als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr bzw. im Falle des Jugendvertreters, das 16 Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Bericht der Revisoren
- Die Mitgliederversammlung wählt die zwei Revisoren zur Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
- Die Revisoren haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18 Ordnungen
Zur Begleitung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins: an die Kommune, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet Mitgliedern und Nichtmitgliedern (z. B. Gästen) gegenüber nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der in die Vereinsanlage und der Sportstätten der Gemeinde eingebrachten Gegenstände wie Sportausrüstung, Kleidung usw.
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder oder Nichtmitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 276 Absatz II BGB bleibt unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04.04.2019 beschlossen worden.
Lemwerder, 04.04.2019